Ablauf und Kosten
Erstkontakt und Beginn der Therapie
Der Einstieg in eine Psychotherapie beginnt mit einem unverbindlichen Erstgespräch. Wir klären Ihr Anliegen, erste Fragen und ob eine therapeutische Zusammenarbeit sinnvoll erscheint.
Im Anschluss folgen in der Regel einige so genannte probatorische Sitzungen (2–4 Termine), in denen wir uns besser kennenlernen, eine diagnostische Einschätzung vornehmen und gemeinsam Ziele formulieren. Auf dieser Basis entscheiden wir, ob eine reguläre Psychotherapie begonnen wird.
Ablauf der Sitzungen
Therapiestunden finden in der Regel wöchentlich statt und dauern 50 Minuten. Je nach Anliegen und Zielsetzung können kürzere oder längere Therapiephasen sinnvoll sein. Die genaue Dauer wird individuell festgelegt und orientiert sich an den gemeinsam formulierten Zielen. Auch intensivere Phasen oder Pausen zum Üben im Alltag können Teil des Prozesses sein.
Die Therapie findet in meiner Praxis statt. Online-Sitzungen sind nach Absprache ebenfalls möglich.
Schweigepflicht
Als Psychotherapeut unterliege ich der gesetzlichen Schweigepflicht. Alle Informationen, die Sie mitbringen, werden vertraulich behandelt.
Kosten und Abrechnung
Wichtig für Sie: Ich führe eine Privatpraxis. Die Abrechnung der Therapiesitzungen sowie zusätzlicher Leistungen (z.B. Diagnostik, schriftliche Befundberichte) basiert auf der Gebührenordnung für Psychotherapeuten und Ärzte (GOP/GOÄ).
Private Krankenversicherung und Beihilfe
In den meisten Fällen übernehmen private Krankenversicherungen und Beihilfestellen die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung. Der genaue Umfang hängt jedoch vom individuellen Versicherungsvertrag ab. Ich bitte Sie daher, vor Therapiebeginn bei Ihrer Versicherung zu klären, ob Psychotherapie in Ihrem Tarif enthalten ist und ob eventuelle Einschränkungen bestehen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr oder besondere Bedingungen). Da die Abläufe je nach Versicherung unterschiedlich sein können, lohnt sich eine Rückfrage im Vorfeld.
Bitte beachten Sie, dass einzelne private Versicherungen oder Beihilfestellen nicht immer alle Kosten vollständig übernehmen. In diesem Fall kann eine Eigenbeteiligung entstehen. Ich unterstütze Sie gerne bei der Antragstellung, eine vollständige Kostenübernahme kann jedoch nicht zugesichert werden. Auf Wunsch stelle ich Ihnen gerne weitere Informationen zu den Kosten und zur Abrechnung zur Verfügung.
Selbstzahler:innen
Wenn Sie die Kosten der Psychotherapie selbst übernehmen, erfolgt die Abrechnung zu den gleichen Konditionen wie bei Privatversicherten. Ein Vorteil hierbei ist, dass die Therapie ohne formale Anträge sofort beginnen kann und Art und Dauer flexibel gestaltet werden können. Außerdem werden keine Daten an Krankenkassen übermittelt, was insbesondere bei einer geplanten Verbeamtung, einem Versicherungswechsel oder bestimmten Berufsgruppen relevant sein kann. Über Umfang, Dauer und Kosten treffen wir vor Beginn eine klare schriftliche Vereinbarung.
Gesetzliche Krankenversicherung
Meine Praxis ist eine Privatpraxis. In manchen Fällen können gesetzliche Krankenkassen dennoch die Kosten einer Behandlung übernehmen. Dies ist möglich über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren, wenn ein dringender Behandlungsbedarf besteht und zeitnah kein Therapieplatz in einer Kassenpraxis gefunden werden kann. Gern unterstütze ich Sie dabei, die Voraussetzungen zu prüfen und den Antrag zu stellen. Hier finden Sie weitere Informationen dazu. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung bei der Krankenkasse liegt. Wird der Antrag abgelehnt, müssen die entstandenen Kosten privat getragen werden. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung wie bei Privatversicherten nach GOP/GOÄ.
Ausfallhonorar
Ich arbeite mit festen Terminvergaben. Das bedeutet, dass die für Sie reservierten Zeiten ausschließlich für Ihre Behandlung freigehalten werden. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich um rechtzeitige Absage mindestens 72 Stunden vorher.
Bei kurzfristigeren Absagen oder Nichterscheinen berechne ich ein Ausfallhonorar von 90 % der vereinbarten Leistung, da der Termin in der Regel nicht mehr anderweitig vergeben werden kann. Diese Regelung entspricht der aktuellen Rechtsprechung (§ 615 BGB).